Vereins-Satzung in der Fassung vom 18.02.2020

§ 1    Namen, Sitz und Vereinsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Weiherhof-Grundschule Freiburg-Herdern“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 2   Vereinszweck, Wesen und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Erziehung und Förderung der Jugendpflege, insbesondere durch
    1. Förderung der Interessen der Schule, Intensivierung der Beziehungen zwischen Schule und Eltern, sowie der Öffentlichkeit
    2. Gewährung von Hilfen und Zuschüssen für schulische Veranstaltungen
    3. Finanzierung von pädagogischen Programmen, Unternehmungen, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen, die nicht durch öffentliche Budgets unterstützt werden
    4. eigene Veranstaltungen
    5. Unterstützung bei Begegnungen mit Partnerschulen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht
    1. durch Beiträge der Mitglieder
    2. durch Spenden
    3. durch Verkaufserlöse bei Veranstaltungen
    4. durch öffentliche Zuschüsse und
    5. Bußgelder der Justizbehörden.
  4. Kosten, die durch die Vereinsarbeit entstehen, können durch Vereinsmittel ausgeglichen werden z. B. Fahrtkosten, Porto, Materialien, u. a.

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung des Fördervereins anerkennen und sich für dessen Ziele einsetzen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluss, Auflösung einer juristischen Person oder Tod.
  2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des aktuellen Kalenderjahres gekündigt werden; eventuell ausstehende Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr sind noch zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss, z. B. bei Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtung innerhalb von 3 Monaten trotz schriftlicher Aufforderung.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder an Teile dessen Vermögens.
  4. Die Mitgliedschaft von Eltern endet nicht automatisch mit dem Weggang deren Kinder von der Schule.

§ 5   Beiträge

  1. Die Höhe des eigenen Jahresbeitrags wird von jedem Mitglied im Rahmen von durch den Vorstand gemachten Vorgaben selbst bestimmt. Sie kann mit Zustimmung des Vorstands im Laufe der Mitgliedschaft angepasst werden,
  2. Der Mitgliedsbeitrag kann ausschließlich durch Bankeinzug nach vorheriger Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats entrichtet werden.
  3. Erfolgt ein Beitritt bis einschließlich 30.9. eines Jahres, wird der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr fällig. Bei Beitritten ab dem 1.10. beginnt die Beitragspflicht mit dem kommenden Kalenderjahr.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7   Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus den gewählten Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Dem Vorstand können außerdem bis zu vier gewählte Beisitzer angehören.
  3. Nicht stimmberechtigte assoziierte Vorstandsmitglieder sind der Schulleiter und der Elternbeiratsvorsitzende an der Weiherhof-Grundschule.
  4. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch eins der in § 7 Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder, das insbesondere gegenüber Gerichten, Behörden und Ämtern einzelvertretungsberechtigt ist.
  5. Der Vorstand beschließt in seinen Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 4 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
  6. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und werden jeweils auf die Dauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes die Vereinsgeschäfte weiter.
  7. Jedes Vorstandsmitglied nach §7 Absatz 1 muss in einem getrennten Wahlgang, die Beisitzer nach § 7 Absatz 2 können gemeinsam – auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Wahl – gewählt werden. Als gewählt gilt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Erlischt die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds und sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder dadurch unter vier, so muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden.

§ 8   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vereins oder im Falle dessen Verhinderung durch den Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  2. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattzufinden.
  4. In die Tagesordnung dieser Versammlung sind in jedem Falle folgende Punkte aufzunehmen:
    1. Jahresbericht des Vorstandes
    2. Bericht des Schatzmeisters
    3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Vereinsjahr
    4. turnusgemäße Wahl der Kassenprüfer
    5. Wahl des Vorstandes.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen keine Vereinsmitglieder sein.
  6. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Auch in diesem Falle müssen die Formvorschriften gemäß § 8, Absatz 1 und 2 gewahrt werden.
  7. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Anträge sind bis zu 2 Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird er von den Vorstandsmitgliedern in der in § 7 Absatz 1 genannten Reihenfolge vertreten.
  9. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Satzung ein anderes Stimmenverhältnis vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer wörtlich protokolliert. Dieses Protokoll muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 9   Auflösung des Vereins

  1. Der Verein endet, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst.
  2. Im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines ursprünglichen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freiburg, die Weiherhof-Grundschule, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung dieser Schule zu verwenden.
  3. Die im Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind zugleich die Liquidatoren des Vereinsvermögens.

§ 10  Gemeinnützigkeit

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, alle im Zeitpunkt der Vereinsgründung in Kraft befindlichen und weiterhin in Kraft tretenden Bestimmungen über gemeinnützige Vereine zu beachten, wobei er sich darüber im Klaren ist, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht nur im Zeitpunkt der Vereinsgründung, sondern während der gesamten Dauer der Vereinstätigkeit ist.
  2. Der Vorstand hat die Aufgabe, bei den zuständigen Finanzbehörden die Anerkennung des Vereins als eine gemeinnützige Organisation zu beantragen.

Freiburg, 18.02.2020